Satzung der Henny Kucera-Treuhandstiftung

Stand 31. Dezember 2021

Präambel

Im Januar 2001 teilte Frau Henny Kucera, geboren am 1. Juni 1916, dem Verein Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V. mit, dass sie sich wünsche, dass nach ihrem Tode mit ihrem Vermögen behinderten Menschen geholfen werde. Sie wünsche sich, dass dies in möglichst nachhaltiger Weise geschehe. Mit ihrem Testament vom 5. Januar 2001 hat sie diesen Wunsch in die Tat umgesetzt und den Verein Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V. als Alleinerben eingesetzt. Frau Henny Kucera ist am 07. Mai 2007 verstorben. Um dem Wunsch von Frau Henny Kucera einer möglichst nachhaltigen Unterstützung behinderter Menschen gerecht zu werden, hat sich der Verein Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V. entschlossen, das geerbte Vermögen im Wesentlichen zur Errichtung der Henny Kucera-Treuhandstiftung unter dem Dach der Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen zu verwenden.
 

§ 1 Name und Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen "Henny Kucera-Treuhandstiftung".
(2)    Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen mit Sitz in Hamburg.
(3)    Stifter im Sinne dieser Satzung ist der Verein Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V., in Erinnerung an Frau Henny Mathilde Kucera geb. Kludtke.
Träger der Stiftung ist die Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen.
 

§ 2 Zweck

(1)    Zweck der Stiftung ist die selbstlose Betreuung, Förderung und Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (behinderte Menschen), die Förderung wissenschaftlicher Zwecke, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder anderer steuerbegünstigter Körperschaften.

(2)    Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere dadurch, dass sie
a)    behinderten Menschen Leistungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zuwendet,
b)    Spenden und andere Zuwendungen einwirbt und an behinderte Menschen weiterleitet,
c)    steuerbegünstigten Körperschaften, deren Zweck mit dem Stiftungszweck vereinbar ist, durch Zuwendung von Mitteln unterstützt,
d)    steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Geld- und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken mit besonderem Bezug zu den Belangen behinderter Menschen zuwendet,
e)    Fortbildungsveranstaltungen schwerpunktmäßig mit Personen aus dem Kreis behinderter Menschen, deren Angehörigen, Ärzten, Pädagogen und anderen therapeutisch und pflegerisch tätigen Menschen zu Themen mit Bezug zu den Belangen behinderter Menschen organisiert und durchführt; dieser Zweck kann auch durch Hilfspersonen der Stiftung verwirklicht werden.

Durch die vorgenannten Maßnahmen fördert die Stiftung insbesondere auch die Eigeninitiative, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen.

(3)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)    Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.
 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)    Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsvertrag. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(2)    Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Zweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder nach Ermessen des Trägers dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3)    Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Die Anlagegrundsätze sollen den Anlagegrundsätzen der Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen folgen.
(4)    Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.
(5)    Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(6)    Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.


§ 5 Verwaltung der Stiftung durch den Träger

(1)    Die Stiftung wird durch den Träger nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet. Das Stiftungsvermögen wird getrennt vom übrigen Vermögen des Stifters verwaltet. Der Träger handelt im Außenverhältnis in eigenem Namen, im Innenverhältnis für Rechnung der Stiftung. Der Träger verpflichtet sich zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Für die Verwaltung der Stiftung hat der Träger Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus den Stiftungsmitteln.
(2)    Der Träger stellt zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für die Stiftung auf, aus dem ersichtlich ist, welche Mittel für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen, und legt ihn dem Stifter vor.
(3)    Der Träger hat dem Stifter innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vorzulegen. Dieser Bericht besteht aus dem Jahresabschluss und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke.
(4)    Der Stifter kann mit dem Träger weitergehende Leistungen (z.B. Durchführung von Projekten im Auftrag der Stiftung, Öffentlichkeitsarbeit) vereinbaren, auch gegen Entgelt. Das Entgelt wird aus den Mitteln der Stiftung getragen.


§ 6 Aufgaben des Stifters

(1)    Der Stifter kann Leitlinien über die Verwendung der Stiftungsmittel beschließen.
(2)    Der Stifter nimmt den Haushaltsplan und den Bericht des Trägers über die Tätigkeit der Stiftung entgegen. Er kann sich jederzeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung unterrichten und sich die dazu erforderlichen Unterlagen vom Träger vorlegen lassen.
(3)    Der Stifter kann dem Träger Empfehlungen zur Vermögensanlage geben.
 

§ 7  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
 

§ 8 Satzungsänderungen

(1)    Der Stifter kann mit Zustimmung des Trägers Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit dem Stifterwillen vereinbar ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(2)    Änderungen in § 2 (Stiftungszweck) dürfen nur vorgenommen werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos oder durch wesentliche Änderungen der Verhältnisse sinnlos geworden ist.
(3)    Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat.
 

§ 9 Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

(1)    Der Stifter kann nur aus wichtigem Grund die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Träger beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Der Träger hat unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Träger zu übertragen. Neuer Träger kann auch eine mit diesem Vermögen neu errichtete rechtsfähige Stiftung sein.
(2)    Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie dem Stifter aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Stifter einstimmig mit Zustimmung des Trägers die Auflösung der Stiftung beschließen.
(3)    Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 (1) genannten Zwecke. Im Auflösungsbeschluss ist die Körperschaft zu bestimmen, an die das Vermögen der Stiftung fällt. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat.

Satzung-Kucera-Treuhandstiftung-170709.doc