Satzung Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen

Stand 31. Dezember 2021

Präambel

Menschen mit Behinderung in Hamburg sollen materiell, rechtlich und sozial keine Not leiden. Als gleichberechtigte Bürger sollen sie - unter Respektierung ihrer Behinderung - in der Freien und Hansestadt Hamburg leben und ihr Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten können. Dafür einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag zu leisten ist das Ziel der Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen. Auf Initiative von LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG engagieren sich seit dem Jahr 2001 Angehörige und Freunde behinderter Menschen und Hamburger Unternehmen und Einzelpersönlichkeiten, indem sie die Gemeinschaftsstiftung mit Zuwendungen unterstützen. Jedermann ist eingeladen, sich mit Zustiftungen an dieser Aufgabe zu beteiligen und an den Entscheidungen über die Zuwendungen der Stiftung mitzuwirken.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)    Die Stiftung führt den Namen

"Hamburger Gemeinschaftsstiftung für behinderte Menschen"

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.


§ 2 Stiftungszweck

(1)    Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die selbstlose Betreuung, Förderung und Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (behinderte Menschen), die Förderung wissenschaftlicher Zwecke sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(2)    Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere dadurch, dass sie
a)    behinderten Menschen Leistungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zuwendet,
b)    Spenden und andere Zuwendungen einwirbt und an behinderte Menschen weiterleitet,
c)    steuerbegünstigte Körperschaften, deren Zweck mit dem Stiftungszweck vereinbar ist, durch Zuwendung von Mitteln unterstützt
d)    steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Geld- und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken  mit besonderem Bezug zu den Belangen behinderter Menschen zuwendet
e)    Fortbildungsveranstaltungen schwerpunktmäßig mit Personen aus dem Kreis behinderter Menschen, deren Angehörigen, Ärzten, Pädagogen und anderen therapeutisch und pflegerisch tätigen Menschen zu Themen mit Bezug zu den Belangen behinderter Menschen organisiert und durchführt; dieser Zweck kann auch durch Hilfspersonen der Stiftung verwirklicht werden.

Durch die vorgenannten Maßnahmen fördert die Stiftung insbesondere auch die Eigeninitiative, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen.

(3)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4)    Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen.


§ 3 Stiftungsvermögen

(1)    Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2)    Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3)    Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(4)    Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Die freien Rücklagen können im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen nach einem entsprechenden Beschluss des Stiftungsvorstandes dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
 

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1)    Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3)    Die Stiftung ist berechtigt, sich im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften zu beteiligen.


§ 5 Stiftungsvorstand

(1)    Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen besteht. Er soll sich vornehmlich aus Mitgliedern des Vorstandes von LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG ELTERNVEREIN e.V. zusammensetzen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der erste Vorstand, der/die erste Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreter/in ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand; eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson, soweit die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten ist. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

(3)    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

(4)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)    Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit der für die wirtschaftliche Aufsicht zuständigen Behörde und dem Finanzamt Richtlinien erlassen.

(6)    Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.


§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2)    Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

(3)    Er kann geeignete, auch dem Vorstand nicht angehörende Person/en mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks können in angemessenem Umfang eigene Mitarbeiter und fremde Hilfskräfte gegen angemessene Vergütung beschäftigt werden.
(4)        Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder von einer auf Grund von Erfahrungen im Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person geprüft. Die Prüfung soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
 

§ 7 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86 und 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Für Beschlussfassungen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzen¬den, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(2)    Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3)    Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall muss mehr als die Hälfte seiner Mitglieder insgesamt der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
 

§ 9 Vorstandssitzungen

(1)    Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder muss der Vorstand einberufen werden.
(2)    Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11 Stiftungsleistungen

(1)    Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung sind an den Vorstand zu richten. Er bestimmt nach Prüfung des Gesuches über die Höhe der Leistungen unter Beachtung der Vorschriften über die Steuerbegünstigung der Stiftung.

(2)    Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung steht niemandem zu. Auch aus wiederholten oder regelmäßigen Leistungen kann ein Rechtsanspruch nicht hergeleitet werden.
 

§ 12 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand bei einer Gesamtheit
•    von drei Personen mit zwei Stimmen,
•    von vier Personen mit drei Stimmen,
•    von fünf Personen mit vier Stimmen,
•    von sechs Personen mit fünf Stimmen,
•    von sieben Personen mit fünf Stimmen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 13 Auflösung

(1)    Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG ELTERNVEREIN e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Stiftungsvorstand gibt eine ausdrückliche Erklärung darüber ab, ob das restliche Vermögen, soweit steuerlich zulässig, zur Erhöhung des Vermögens des Vereins bestimmt sein soll.

(2)    Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Stimmenmehrheit wie in § 12. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig. Der Auflösungsbeschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(3)    Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Weg¬fall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 14 Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten

(1)    Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg -Senatskanzlei-.

(2)    Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.


(Unterschrift/en der Stifterin, des Stifters bzw. der Stifter)

Satzung-Gemeinschaftsstiftung-Januar-2008.doc